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   BFH, 28.10.1982 - IV R 30/79   

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https://dejure.org/1982,15684
BFH, 28.10.1982 - IV R 30/79 (https://dejure.org/1982,15684)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1982 - IV R 30/79 (https://dejure.org/1982,15684)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - IV R 30/79 (https://dejure.org/1982,15684)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76

    Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An-

    Auszug aus BFH, 28.10.1982 - IV R 30/79
    NV: Auch bei einer im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Vermögensbeteiligungen dann keine gewerbliche Tätigkeit, sondern private Vermögensverwaltung, wenn Ankauf und Veräußerung lediglich Beginn und Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen oder Umschichtung von Vermögenswerten und Verwertung der Vermögenssubstanz in den Vordergrund treten (vgl. BFH-Urteil vom 4.3.1980 VIII R 150/76).2.
  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 226/83

    Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen und

    Kann jedoch eine solche Verletzung nicht festgestellt werden oder hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er unvollständige Angaben einreicht, trägt der Senat keine Bedenken, dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der Rechtsbeständigkeit der Verwaltungsentscheidung Vorrang einzuräumen (vgl. auch das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1982 IV R 30/79, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BGH, 18.04.1984 - IVa ZR 121/82

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung - Umkehr der

    Ferner gelten auch solche Sachverhalte als bekannt, die die jeweils zuständige Stelle des Finanzamts bei sorgfältiger Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht hätte feststellen können (BFHE 103, 404, 407; 114, 318; BFH Urteil vom 28.10.1982 - IV R 30/79).

    Eine die Abänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausschließende Pflichtverletzung kann jedoch nur angenommen werden, wenn die dem Finanzamt mitgeteilten Tatsachen eindeutig zu Bedenken Anlaß geben (BFH Urteil vom 28.10.1982 - IV R 30/79).

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